Videoüberwachung
Videoüberwachung findet längst nicht mehr nur in Banken oder Tankstellen statt, sondern gehört bereits seit längerem zu unserem Alltag dazu. Egal ob im Supermarkt, beim Einkaufsbummel durch die Innenstadt oder im Bus, überall werden wir gefilmt. Selbst am Arbeitsplatz gehört es in vielen Bereichen mittlerweile zum Arbeitsalltag dazu, von einer Kamera beobachtet zu werden, beispielsweise beim Betreten und Verlassen des Bürogebäudes. Grund genug, dass wir euch mal ein paar Informationen zu den Rechten und Pflichten liefern, welche das Thema Videoüberwachung so mit sich bringt.
Wie ist die Rechtsgrundlage für Videoüberwachung in Deutschland?
In Deutschland gibt es verschiedene Gesetze, welche regeln wann, wie und wo Videoüberwachung eingesetzt werden darf.
In der Öffentlichkeit ist das Thema Videoüberwachung durchaus umstritten: Die Gegner befürchten eine Verletzung der Privatsphäre, die Befürworter führen Vorteile wie Beweissicherung und Früherkennung von Bedrohungen an.
Hier ist eine Auswahl der aus unserer Sicht wichtigsten Gesetze zum Thema Videoüberwachung:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
Recht auf ein persönliches Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG)
Allgemeine Datenschutzverordnung (DSGVO): Verordnung der Europäischen Union über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Bundesdatenschutzgesetz (präzisiert und ergänzt die DSGVO in Bereichen, die den nationalen Bestimmungen der EU-Länder vorbehalten sind)
Strafgesetzbuch (z.B. § 201a StGB)
Nationale Datenschutzvorschriften (Art. 21a BayDSG, § 29b DSG NRW, § 33 SächsDSG usw.)
Mitbestimmung am Arbeitsplatz (§ 87 (1) Nr. 6 BetrVG)
Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen
Grundsätzlich ist die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten nur dann zulässig, wenn sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der dem Gesetz unterliegenden staatlichen Stellen durchgeführt wird. In Ausnahmefällen können jedoch auch Privatpersonen solche Tätigkeiten zur Wahrung ihrer häuslichen oder sonstigen berechtigten Interessen zu klar definierten Zwecken durchführen. In allen Fällen muss eine detaillierte Interessenabwägung zwischen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen und dem berechtigten Interesse an der Überwachung vorgenommen werden. Dies bedeutet:
Eine Videoüberwachung, nur weil der Hund des Nachbarn auf dem Bürgersteig vor deinem Haus sein Geschäft verrichtet, stünde in keinem Verhältnis zu den verletzten Persönlichkeitsrechten, wenn dieser Bereich nun von dir videoüberwacht werden würde. Des Weiteren gilt, gemachte Aufzeichnungen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Videoüberwachung installiert wurde, und müssen danach gelöscht werden. Ganz wichtig: Die Videoüberwachung sollte deutlich durch ein entsprechendes Hinweisschild gekennzeichnet werden.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Obwohl der Arbeitsplatz im Allgemeinen zur Privatsphäre gehört, stellt er einen Sonderfall der Privatsphäre dar, der aufgrund der besonderen Interessen von an der Videoüberwachung beteiligten Personen rechtlich nicht mit der Privatsphäre in den eigenen vier Wänden verglichen werden kann. Sowohl die Interessen der zu schützenden Arbeitnehmer als auch die Interessen des Arbeitgebers sowie die Relevanz des betreffenden Arbeitsrechts müssen sorgfältig abgewogen werden.
Wenn du als Arbeitgeber beabsichtigst, eine Videoüberwachungsanlage zu installieren, solltest du dies in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung festlegen oder die Zustimmung deiner Mitarbeiter einholen. Darüber hinaus solltest du im Vorfeld klären, ob die Überwachung zur Wahrung deines berechtigten Interesses erforderlich ist, beispielsweise in sicherheitskritischen Geschäftsräumen (z. B. Tresorraum) oder bei der Arbeit mit Wertgegenständen (Juwelier, Pfandleiher usw.).
Dient die Überwachung der Aufklärung von Straftaten, die von deinen Mitarbeitern oder Dienstleistern begangen wurden, muss in diesem Fall bereits vor Beginn der Videoüberwachung ein begründeter Verdacht bestehen.
Videoüberwachung in Häusern und Privaträumen
Dank fortschrittlicher Technologie, einfacher Installation und erschwinglicher Preise wird die Videoüberwachung von Haus oder Wohnung für Privatpersonen immer attraktiver. Aber auch hier gibt es natürlich gesetzliche Vorschriften, denen dein Überwachungssystem entsprechen muss.
Grundsätzlich ist die Überwachung von Privateigentum erlaubt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass weder die Straße noch der Fuß- oder Radweg auf den Überwachungsbildern zu sehen sind. Darüber hinaus sollten Dritte, die euer Grundstück über die Einfahrt oder das Tor betreten, durch eine entsprechende Beschilderung auf die Videoüberwachung hingewiesen werden.
Zudem solltet ihr prüfen, ob die Videoüberwachung in einem angemessenen Verhältnis zu euren Interessen (z. B. Schutz vor Einbrüchen) und den Persönlichkeitsrechten der gefilmten Personen steht.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, solltet ihr bei der Überwachung eures Grundstücks folgendes beachten:
1) Sprecht vor der Installation eines Überwachungssystems mit euren Nachbarn und Personen, die regelmäßig von der Videoüberwachung betroffen wären (z. B. Gärtner).
2) Stellt sicher, dass nur euer Grundstück und euer Eigentum gefilmt werden.
3) Falls ihr zur Miete wohnt, solltet ihr den Vermieter in euer Vorhaben mit einbeziehen. Gänzlich verbieten kann dieser die Videoüberwachung zwar nicht, aber der Vermieter möchte natürlich bescheid wissen, was auf seinem Grundstück passiert.
4. Gemachte Aufnahmen sollten regelmäßig gelöscht werden (ca. alle 72 Std.)
5. Stellt ein Hinweisschild auf, damit jeder, der das Grundstück betritt, weiß, dass er evtl. aufgezeichnet wird.
Hier haben wir noch ein paar Informationen zu häufig gestellten Fragen:
Sind Überwachungskameras mit Tonaufnahme erlaubt?
Ein klares NEIN! Artikel 201 im Strafgesetzbuch untersagt ganz klar den Einsatz von Überwachungskameras mit Tonaufzeichnung. Solltet ihr bereits eine solche Kamera im Einsatz haben, dann solltet ihr in die App oder den Client eurer Überwachungskamera gehen und die Tonaufzeichnung deaktivieren.
Ist der Einsatz einer Kameraattrappe (Dummy) in jedem Fall gestattet?
Nein, Dummy Kameras filmen zwar Ihre Umgebung nicht, können bei anderen Personen aber den Eindruck erwecken, dass sie gefilmt werden, was bei diesen Personen wiederum zu "Überwachungsdruck" führen kann. Auch für Dummy-Kameras gilt also: auf dem eigenen Grundstück okay, aber auf öffentlichen Wegen oder über Grundstücksgrenzen nicht.
Gibt es Einschränkungen beim Einsatz von dreh- und schwenkbaren Überwachungskameras (PTZ-Kameras)?
Das kann man so sagen. Grundsätzlich ist es besser, wenn eine Überwachungskamera mit einem festen Winkel installiert wird, weil dadurch verhindert wird, dass die Nachbarn sich überwacht fühlen.
Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 2 S 195/19) verdeutlicht, welche Folgen es für Kamerabesitzer hat, wenn ein Gerät nur auf das eigene Grundstück gerichtet ist, aber ohne besondere Schwierigkeiten auf das Grundstück des Nachbarn gerichtet werden kann. In dem Fall ging es um zwei Nachbarn, die sich feindlich gegenüberstanden.
Aus Angst vor Nachbar B installierte Nachbar A eine Kamera an seiner Hauswand. Nachbar B reichte eine Klage gegen die Kamera ein. Er war erfolgreich. Vor Gericht war nicht klar, ob Nachbar A tatsächlich das Grundstück von B gefilmt hatte. Das Landgericht hielt dies jedoch nicht für entscheidend. Herr B. hätte allein aufgrund der Anwesenheit der Kamera Angst haben müssen, gefilmt zu werden.
A hätte die Kamera leicht so drehen können, dass sie das Grundstück von B filmt. In Anbetracht der anhaltenden Auseinandersetzungen war die Angst von B vor Beobachtung objektiv verständlich. Die Folge: Die Videokamera muss verschwinden. Die Entscheidung wäre anders ausgefallen, wenn die Kamera nicht gedreht und somit nicht auf das Grundstück von B gerichtet gewesen wäre.